Valentin Fitros
Grüner-Turm-Straße 7
88212 Ravensburg
Telefon: +49 160 4350164
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1.1 Gegenstand der Leistung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder in der schriftlichen Beauftragung ausdrücklich benannten bauphysikalischen, energetischen oder akustischen Beratungs-, Berechnungs- und Nachweisleistungen.
Eine darüberhinausgehende Leistung ist nicht geschuldet.
1.2 Keine Objektüberwachung, keine Bauleitung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Leistung des Auftragnehmers keine:
Bauleitung
Objektüberwachung
Baukontrolle
Qualitäts- oder Ausführungsüberprüfung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel aus der Bauausführung.
1.3 Planungsgrundlagen
Alle Berechnungen, Nachweise und Bewertungen basieren ausschließlich auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben und Planständen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
Fehlerhafte oder unvollständige Grundlagen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
1.4 Keine Garantie für Genehmigungen oder Fördermittel
Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg, insbesondere:
keine Genehmigungsfähigkeit
keine Förderfähigkeit
keine tatsächliche Bewilligung von Fördermitteln
Entscheidungen darüber treffen ausschließlich Behörden, Förderstellen oder Dritte.
1.5 Keine wirtschaftliche Garantie
Es wird keine Garantie für:
Baukosten
Wirtschaftlichkeit
Einsparungsprognosen
Amortisationszeiträume
übernommen. Wirtschaftliche Ergebnisse stellen ausschließlich unverbindliche Prognosen dar.
1.6 Normen- und Rechtsstand
Leistungen erfolgen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stand der Technik und der jeweils geltenden Normen und Gesetze.
Nachträgliche Änderungen von Normen, Gesetzen oder Förderbedingungen begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
1.7 Keine Gesamtkoordination
Der Auftragnehmer übernimmt keine Koordinations-, Prüf- oder Überwachungspflichten für Fachplanungen Dritter (z. B. Architektur, Statik, TGA), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
1.8 Beratungscharakter der Leistungen
Sämtliche Leistungen stellen ausschließlich fachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen dar. Die Verantwortung für Planung, Ausführung, Bauprodukte, Kosten und Termine verbleibt beim Auftraggeber.
2.1 Grundsatz der Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei:
Vorsatz
grober Fahrlässigkeit
Eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt.
2.2 Haftung bei Kardinalpflichten
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.3 Haftungsbegrenzung auf Versicherungssumme
Die Haftung des Auftragnehmers ist – unabhängig vom Rechtsgrund – der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
2.4 Ausschluss von Folgeschäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere für:
entgangenen Gewinn
Nutzungsausfall
Bauzeitverzögerungen
Mehrkosten durch Bauverzögerungen
ausgebliebene Fördermittel
2.5 Keine Haftung für fremde Leistungen
Für Fehler aus:
Architektenleistungen
Fachplanungen Dritter (TGA, Statik etc.)
Bauausführung
Baustoffwahl und Produktentscheidungen
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
2.6 Keine Haftung bei geänderten Grundlagen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass:
Planungsgrundlagen nachträglich geändert wurden
Ausführungen von den berechneten Planständen abweichen
bauphysikalische Empfehlungen nicht eingehalten wurden
2.7 Keine Haftung für Software, Normen oder behördliche Entscheidungen
Es besteht keine Haftung für:
Softwarefehler
Rechenprogramme
Normenänderungen
abweichende Entscheidungen von Behörden oder Förderstellen
2.8 Haftung bei Datenübermittlung & Kommunikation
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch:
Übertragungsfehler
Datenverlust
Missverständnisse bei mündlicher Kommunikation
entstehen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2.9 Unberührtheit zwingender Haftungstatbestände
Die Haftung für:
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
zwingende gesetzliche Haftungstatbestände
3.1 Bereitstellung der Planungsgrundlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Pläne, Bestandsinformationen und Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
Architektur- und Ausführungspläne
Bauteilaufbauten
TGA-Konzepte
bisherige Nachweise
technische Daten der eingesetzten Produkte
3.2 Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Fehlplanungen, die auf unrichtigen, veralteten oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.
3.3 Änderungen während der Projektlaufzeit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede planungsrelevante Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Abweichungen, Mehrkosten oder Verzögerungen.
3.4 Folgen verzögerter Mitwirkung
Verzögerungen in der Leistungserbringung, die auf verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Vereinbarte Termine verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3.5 Mehrvergütung bei zusätzlichem Aufwand
Mehraufwand, der durch:
nachträglich geänderte Planstände
verspätet eingereichte Unterlagen
fehlerhafte Ausgangsdaten
zusätzliche Variantenwünsche
entsteht, ist gesondert zu vergüten.
3.6 Freigaben und Entscheidungsfristen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche:
Planfreigaben
Variantenentscheidungen
Abstimmungeninnerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.
3.7 Zugänge & Vor-Ort-Termine
Sofern Vor-Ort-Termine Bestandteil der Beauftragung sind, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Zugänge, Ansprechpartner und Sicherheiten sicher.
Nicht durchführbare Termine aufgrund fehlender Zugänglichkeit gelten als kostenpflichtig ausgefallene Termine.
4.1 Vergütungsgrundlage
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des:
schriftlichen Angebots,
der individuellen Vereinbarung oder
der jeweils gültigen Honorarliste des Auftragnehmers.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Pauschalhonorare und Schätzpreise
Sofern Pauschalhonorare vereinbart wurden, beziehen sich diese ausschließlich auf den im Angebot eindeutig definierten Leistungsumfang.
Alle nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen sind nicht Bestandteil der Pauschale.
Kosten- oder Zeitangaben stellen – sofern nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet – unverbindliche Schätzpreise dar.
4.3 Zusatzleistungen
Als zusätzliche, gesondert zu vergütende Leistungen gelten insbesondere:
zusätzliche Berechnungs- oder Variantenstudien
nachträgliche Planänderungen
zusätzliche Vor-Ort-Termine
wiederholte Nachweise aufgrund geänderter Planungen
Fördermittelberatung außerhalb des vereinbarten Umfangs
Teilnahme an externen Besprechungen
kurzfristige Eilaufträge
Diese Leistungen werden nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze oder gemäß gesonderter Vereinbarung abgerechnet.
4.4 Stundensätze
Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.
Angefangene Stunden können viertelstundengenau abgerechnet werden.
4.5 Fälligkeit der Vergütung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.6 Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Bei umfangreichen Projekten können angemessene Vorauszahlungen vereinbart werden.
4.7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen,
weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen,
notwendige Schritte zur Forderungsdurchsetzung einzuleiten.
Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
5.1 Verwendete Rechenverfahren und Software
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Verwendung anerkannter Rechenverfahren sowie marktüblicher, fachlich anerkannter Softwarelösungen.
Ein Anspruch auf die Anwendung bestimmter Softwareprodukte oder spezieller Rechentools besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Normen- und Rechtsstand
Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage:
der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Normen,
Gesetze, Verordnungen und technischen Regelwerke.
Spätere Änderungen von:
Normen,
Gesetzen,
Verordnungen oder
Förderbedingungen
begründen keine nachträgliche Anpassungspflicht und keine Haftung des Auftragnehmers.
5.3 Modellannahmen und Vereinfachungen
Bauphysikalische und energetische Berechnungen erfordern methodenbedingt Vereinfachungen, Annahmen und idealisierte Randbedingungen.
Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie dem Stand der Technik entsprechen.
5.4 Abweichungen zwischen Berechnung und Realität
Abweichungen zwischen:
berechneten Werten und
tatsächlich erreichten Mess- oder Verbrauchswerten
stellen keinen Mangel dar und begründen keine Haftungsansprüche, da reale Nutzungsbedingungen, Wetter, Ausführungsgüte und Nutzerverhalten nicht vollständig abbildbar sind.
5.5 Softwarefehler und Systemabweichungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Softwarefehler
Rechenabweichungen infolge von Programmupdates
Systeminkompatibilitäten
Datenverluste durch technische Störungen
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.6 Behördliche Abweichentscheidungen
Abweichende Bewertungen oder Entscheidungen von:
Behörden,
Prüfstellen,
Förderinstituten oder
Dritten
begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer.
5.7 Keine Rückrechnungspflicht bei Regelwerksänderungen
Eine Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung oder Neuberechnung aufgrund späterer:
Normenänderungen
Gesetzesänderungen
Auslegungsänderungen von Förderstellen
besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich gesondert beauftragt.
6.1 Gegenstand der Fördermittelberatung
Soweit Fördermittelberatung Bestandteil des Auftrags ist, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich:
die fachliche Einschätzung der grundsätzlichen technischen Förderfähigkeit,
die Zuarbeit zu Antragsunterlagen (technische Daten, Nachweise, Berechnungen),
die Benennung geeigneter Förderprogramme nach bestem Wissen und auf Basis der vorhandenen Informationen.
Ein bestimmtes Förderprogramm oder eine bestimmte Förderhöhe wird nicht geschuldet.
6.2 Keine Rechts- und Steuerberatung
Die Fördermittelberatung des Auftragnehmers stellt keine Rechts- und keine Steuerberatung dar.
Rechtliche und steuerliche Fragen, insbesondere zu:
Förderkombinationen,
steuerlichen Auswirkungen,
Abschreibungen,
Vertragsgestaltungen
sind mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonst hierzu befugten Berater zu klären.
6.3 Kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für:
die Bewilligung von Fördermitteln,
die Höhe der Förderung,
die Anerkennung förderfähiger Kosten,
die Auszahlung der Fördermittel.
Über die Gewährung und Höhe von Fördermitteln entscheiden ausschließlich die zuständigen Förderstellen und Behörden.
6.4 Rechts-, Richtlinien- und Programmstand
Die Fördermittelberatung erfolgt auf Grundlage:
der zum Zeitpunkt der Beratung bekannten Richtlinien,
veröffentlichten Programmbedingungen,
Förderrichtlinien und Merkblätter der Förderstellen.
Nachträgliche Änderungen von:
Förderprogrammen,
Programmbedingungen,
Förderrichtlinien,
Zinssätzen oder Zuschusshöhen
begründen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers und keine Haftung für entgangene oder verringerte Fördermittel.
Erforderliche Anpassungen oder Neuberechnungen sind gesondert zu vergüten.
6.5 Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
die rechtzeitige Antragstellung,
die Einhaltung von Fristen,
die Vollständigkeit der Antragsunterlagen,
die wirtschaftlichen Entscheidungen zur Durchführung des Vorhabens,
die Einhaltung der Förderbedingungen während der Umsetzung (z. B. Kostenobergrenzen, technische Mindeststandards, Vergabevorschriften).
Der Auftragnehmer haftet nicht für abgelehnte Anträge, Fristversäumnisse oder formale Fehler bei der Antragstellung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
6.6 Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Fördermittelberatung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zur Ablehnung oder Kürzung der Förderung führen und begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
6.7 Umfang der Programmrecherche
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sämtliche auf dem Markt existierenden Förderprogramme vollumfänglich zu recherchieren oder dauerhaft zu überwachen.
Die Beratung erfolgt auf Grundlage der jeweils bekannten und üblicherweise im Rahmen der beauftragten Leistung relevanten Programme.
6.8 Unterstützung bei Antragsunterlagen
Soweit vereinbart, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung bzw. Zuarbeit technischer Inhalte für Förderanträge.
Die inhaltliche und formale Endprüfung, Unterzeichnung und Einreichung der Anträge obliegt ausschließlich dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Personen.
6.9 Haftungsausschluss für Förderentscheidungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Ablehnung von Förderanträgen,
Kürzung der Fördermittel,
Rückforderungen von Fördermitteln,
Verzögerungen in der Bearbeitung oder Auszahlung,
Änderungen der Programmbedingungen durch die Förderstelle.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung der technischen Unterlagen mitgewirkt hat, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.1 Unverbindlichkeit von Terminen
Alle vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen gelten – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart – als unverbindliche Plantermine.
7.2 Voraussetzung für Termintreue
Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass:
alle erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig vorliegen,
notwendige Freigaben und Entscheidungen des Auftraggebers fristgerecht erfolgen,
keine unvorhersehbaren Umstände eintreten.
Andernfalls verschieben sich vereinbarte Fristen entsprechend.
7.3 Automatische Fristverlängerung bei Verzögerungen
Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere durch:
verspätete Mitwirkung des Auftraggebers,
fehlende oder fehlerhafte Unterlagen,
Änderungen des Leistungsumfangs,
Verzögerungen durch Dritte (Architekt, Fachplaner, Behörden, Förderstellen),
führen zu einer automatischen Fristverlängerung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
7.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Umstände, wie z. B.:
Krankheit,
technische Ausfälle,
behördliche Maßnahmen,
Lieferverzögerungen bei Daten oder Unterlagen,
befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
7.5 Kein Verzug bei Fremdverschulden
Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die:
nicht in seinem Einflussbereich liegen oder
durch Dritte verursacht wurden.
7.6 Kein Ersatz für Folgeschäden durch Terminverschiebungen
Aus Terminverschiebungen ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, insbesondere nicht für:
Bauverzögerungen,
Stillstandskosten,
Vertragsstrafen gegenüber Dritten,
entgangene Fördermittel,
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
7.7 Eil- und Sonderaufträge
Kurzfristige Eilaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Für Eilleistungen kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
8.1 Urheberrecht an den Leistungen
Alle vom Auftragnehmer erstellten:
Berechnungen,
Nachweise,
Berichte,
Gutachten,
Pläne,
Skizzen,
Konzepte,
Modelle und Auswertungen
unterliegen dem Urheberrecht.
Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer.
8.2 Einfaches, projektbezogenes Nutzungsrecht
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das:
ausschließlich für das konkret bezeichnete Projekt,
für den vereinbarten Zweck
gilt.
8.3 Keine Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe der Leistungen an:
Dritte,
ausführende Unternehmen,
andere Planer,
Investoren,
Käufer
ist ausschließlich im Rahmen der Projektabwicklung zulässig.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder Weiterverwendung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
8.4 Keine Weiterverwendung für andere Projekte
Die Nutzung der Leistungen für:
andere Bauvorhaben,
Folgeprojekte,
typgleiche Gebäude,
serienmäßige Umsetzungen
ist unzulässig, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
8.5 Bearbeitungsverbot
Die inhaltliche Veränderung, Bearbeitung oder Umstellung der Leistungen des Auftragnehmers ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig.
Für Folgen eigenmächtiger Änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
8.6 Nutzung vor vollständiger Zahlung
Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
Eine Nutzung vor Zahlung gilt als unberechtigte Nutzung.
8.7 Referenznennungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt:
zu Referenzzwecken,
in Präsentationen,
auf der Website,
in Social Media
in anonymisierter Form zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
9.1 Abnahme der Leistungen
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Unterlagen (z. B. Nachweise, Berichte, Gutachten, Berechnungen) übergeben oder in digitaler Form zur Verfügung gestellt hat.
9.2 Fiktive Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, zu prüfen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rüge wesentlicher Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.
9.3 Schriftform der Mängelrüge
Mängel sind konkret und schriftlich zu rügen. Allgemeine oder pauschale Beanstandungen („passt so nicht“, „nicht zufriedenstellend“) gelten nicht als wirksame Mängelrüge.
9.4 Teilabnahmen
In sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. einzelner Nachweis, Teilgutachten, bestimmter Planungsstand) können vom Auftragnehmer zur Teilabnahme vorgelegt werden.
Teilabnahmen haben die gleiche Rechtswirkung wie eine Schlussabnahme für den jeweiligen Teil.
9.5 Freigabe von Unterlagen
Freigaben durch den Auftraggeber (z. B. Planfreigaben, Variantenentscheidungen, Bestätigung von Berechnungsständen) gelten als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung.
Änderungen nach Freigabe sind zusätzliche Leistungen und gesondert zu vergüten.
9.6 Nutzung der Leistung vor Abnahme
Setzt der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise ein (z. B. Einreichung bei Behörden, Förderstellen, Weitergabe an Planer oder Ausführende), gilt dies als Abnahme, spätestens mit Beginn der Nutzung.
9.7 Nachbesserung
Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Weitere Ansprüche bestehen nur, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist oder verweigert wird.
9.8 Spätere Einwände
Nach Abnahme oder fiktiver Abnahme können nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren. Offensichtliche Abweichungen, die nicht innerhalb der Prüf- und Rügefrist angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.
10.1 Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die vereinbarten bauphysikalischen, energetischen, akustischen und/oder fördertechnischen Leistungen.
Für die Fachplanungen und Leistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
10.2 Keine Haftung für Planungsleistungen Dritter
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Mängel oder Unvollständigkeiten aus:
Architekturleistungen,
Tragwerksplanung (Statik),
TGA-Planung (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro),
Brandschutzplanung,
Baugrund- und Bodengutachten,
Schallschutz- oder Wärmeschutznachweise Dritter,
Genehmigungsplanungen.
10.3 Keine Prüf- oder Überwachungspflicht
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Planungsleistungen, Ausführungsunterlagen oder Berechnungen Dritter auf:
Richtigkeit,
Vollständigkeit oder
Normkonformität
zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich beauftragt wurde.
10.4 Keine Haftung für Bauausführung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Bauausführung, insbesondere nicht für:
handwerkliche Leistungen,
Materialauswahl,
Produktverarbeitung,
Montagefehler,
Toleranzabweichungen auf der Baustelle.
10.5 Abweichungen zwischen Planung und Ausführung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen zwischen:
den seiner Leistung zugrunde liegenden Planständen und
der tatsächlichen Bauausführung,
sofern diese Abweichungen nicht vom Auftragnehmer selbst veranlasst wurden.
10.6 Keine Haftung für Koordinationsmängel
Eine Haftung für mangelnde Koordination zwischen:
Architekten,
Fachplanern,
ausführenden Unternehmen
ist ausgeschlossen, sofern keine gesonderte Koordinationsleistung ausdrücklich beauftragt wurde.
10.7 Haftungsausschluss bei unterlassener Umsetzung von Empfehlungen
Werden Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben des Auftragnehmers:
nicht umgesetzt,
nur teilweise umgesetzt oder
eigenmächtig verändert,
ist eine Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Schäden ausgeschlossen.
10.8 Keine Haftung für Produktentscheidungen
Produktentscheidungen (z. B. Materialien, Systeme, Hersteller) obliegen dem Auftraggeber bzw. den ausführenden Unternehmen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Produktauswahl,
Lieferengpässe,
Preisentwicklungen,
technische Produkteigenschaften.
11.1 Datenschutzgrundsatz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
11.2 Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck:
der Vertragsanbahnung,
der Vertragsdurchführung,
der Abrechnung,
der Dokumentation der Leistungen.
Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht.
11.3 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur:
soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Behörden, Förderstellen, Projektbeteiligte),
oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
11.4 Speicherung und Löschung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies:
für die Vertragsdurchführung erforderlich ist oder
gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks oder Ablauf der Fristen erfolgt die Löschung.
10.5 Keine Haftung für externe IT-Dienstleister
Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenschutzverstöße, die durch:
E-Mail-Übertragungen,
Cloud-Dienste,
externe IT-Dienstleister
entstehen, sofern ihn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
10.6 Vertraulichkeitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Projekts erhaltenen:
technischen,
wirtschaftlichen,
organisatorischen
Informationen vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
10.7 Ausnahme der Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß öffentlich werden,
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
10.8 Referenznutzung bleibt unberührt
Die in §8 geregelte Referenznutzung in anonymisierter Form bleibt von der Vertraulichkeit unberührt, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftraggebers erfolgt.
12.1 Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
12.2 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
12.3 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
12.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
12.5 Rangfolge bei Widersprüchen
Im Falle von Widersprüchen gelten folgende Unterlagen in dieser Reihenfolge:
Individuelle schriftliche Vereinbarung
Angebot / Auftragsbestätigung
Diese AGB
13.1 Vertragsbeginn und Laufzeit
Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Kraft und gilt für die Dauer der vereinbarten Leistungserbringung bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen.
13.2 Ordentliche Kündigung
Sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
13.3 Kündigung durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung, so ist der Auftragnehmer berechtigt:
die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen,
zusätzlich die Vergütung für bereits vorbereitete, aber noch nicht vollständig erbrachte Leistungen zu verlangen,
ersparte Aufwendungen angemessen in Abzug zu bringen.
13.4 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn insbesondere:
der Auftraggeber trotz Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug ist,
Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt werden,
unzutreffende oder wesentliche Informationen verweigert oder zurückgehalten werden,
das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist.
13.5 Vergütung bei Kündigung
Im Falle einer Kündigung bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der:
bis dahin erbrachten Leistungen,
nachweislich angefallenen Aufwendungen,
bereits verbindlich beauftragten Fremdleistungen
in voller Höhe bestehen.
13.6 Herausgabe von Unterlagen
Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen oder Arbeitsergebnissen bestehen erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen.
13.7 Fortgeltung einzelner Regelungen
Die Bestimmungen zu:
Haftung,
Urheberrecht und Nutzungsrechten,
Datenschutz und Vertraulichkeit,
Gerichtsstand
gelten auch über das Vertragsende hinaus fort.
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1.1 Gegenstand der Leistung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder in der schriftlichen Beauftragung ausdrücklich benannten bauphysikalischen, energetischen oder akustischen Beratungs-, Berechnungs- und Nachweisleistungen.
Eine darüberhinausgehende Leistung ist nicht geschuldet.
1.2 Keine Objektüberwachung, keine Bauleitung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Leistung des Auftragnehmers keine:
Bauleitung
Objektüberwachung
Baukontrolle
Qualitäts- oder Ausführungsüberprüfung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel aus der Bauausführung.
1.3 Planungsgrundlagen
Alle Berechnungen, Nachweise und Bewertungen basieren ausschließlich auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben und Planständen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
Fehlerhafte oder unvollständige Grundlagen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
1.4 Keine Garantie für Genehmigungen oder Fördermittel
Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg, insbesondere:
keine Genehmigungsfähigkeit
keine Förderfähigkeit
keine tatsächliche Bewilligung von Fördermitteln
Entscheidungen darüber treffen ausschließlich Behörden, Förderstellen oder Dritte.
1.5 Keine wirtschaftliche Garantie
Es wird keine Garantie für:
Baukosten
Wirtschaftlichkeit
Einsparungsprognosen
Amortisationszeiträume
übernommen. Wirtschaftliche Ergebnisse stellen ausschließlich unverbindliche Prognosen dar.
1.6 Normen- und Rechtsstand
Leistungen erfolgen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stand der Technik und der jeweils geltenden Normen und Gesetze.
Nachträgliche Änderungen von Normen, Gesetzen oder Förderbedingungen begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
1.7 Keine Gesamtkoordination
Der Auftragnehmer übernimmt keine Koordinations-, Prüf- oder Überwachungspflichten für Fachplanungen Dritter (z. B. Architektur, Statik, TGA), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
1.8 Beratungscharakter der Leistungen
Sämtliche Leistungen stellen ausschließlich fachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen dar. Die Verantwortung für Planung, Ausführung, Bauprodukte, Kosten und Termine verbleibt beim Auftraggeber.
2.1 Grundsatz der Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei:
Vorsatz
grober Fahrlässigkeit
Eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt.
2.2 Haftung bei Kardinalpflichten
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.3 Haftungsbegrenzung auf Versicherungssumme
Die Haftung des Auftragnehmers ist – unabhängig vom Rechtsgrund – der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
2.4 Ausschluss von Folgeschäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere für:
entgangenen Gewinn
Nutzungsausfall
Bauzeitverzögerungen
Mehrkosten durch Bauverzögerungen
ausgebliebene Fördermittel
2.5 Keine Haftung für fremde Leistungen
Für Fehler aus:
Architektenleistungen
Fachplanungen Dritter (TGA, Statik etc.)
Bauausführung
Baustoffwahl und Produktentscheidungen
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
2.6 Keine Haftung bei geänderten Grundlagen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass:
Planungsgrundlagen nachträglich geändert wurden
Ausführungen von den berechneten Planständen abweichen
bauphysikalische Empfehlungen nicht eingehalten wurden
2.7 Keine Haftung für Software, Normen oder behördliche Entscheidungen
Es besteht keine Haftung für:
Softwarefehler
Rechenprogramme
Normenänderungen
abweichende Entscheidungen von Behörden oder Förderstellen
2.8 Haftung bei Datenübermittlung & Kommunikation
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch:
Übertragungsfehler
Datenverlust
Missverständnisse bei mündlicher Kommunikation
entstehen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2.9 Unberührtheit zwingender Haftungstatbestände
Die Haftung für:
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
zwingende gesetzliche Haftungstatbestände
3.1 Bereitstellung der Planungsgrundlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Pläne, Bestandsinformationen und Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
Architektur- und Ausführungspläne
Bauteilaufbauten
TGA-Konzepte
bisherige Nachweise
technische Daten der eingesetzten Produkte
3.2 Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Fehlplanungen, die auf unrichtigen, veralteten oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.
3.3 Änderungen während der Projektlaufzeit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede planungsrelevante Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Abweichungen, Mehrkosten oder Verzögerungen.
3.4 Folgen verzögerter Mitwirkung
Verzögerungen in der Leistungserbringung, die auf verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Vereinbarte Termine verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3.5 Mehrvergütung bei zusätzlichem Aufwand
Mehraufwand, der durch:
nachträglich geänderte Planstände
verspätet eingereichte Unterlagen
fehlerhafte Ausgangsdaten
zusätzliche Variantenwünsche
entsteht, ist gesondert zu vergüten.
3.6 Freigaben und Entscheidungsfristen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche:
Planfreigaben
Variantenentscheidungen
Abstimmungeninnerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.
3.7 Zugänge & Vor-Ort-Termine
Sofern Vor-Ort-Termine Bestandteil der Beauftragung sind, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Zugänge, Ansprechpartner und Sicherheiten sicher.
Nicht durchführbare Termine aufgrund fehlender Zugänglichkeit gelten als kostenpflichtig ausgefallene Termine.
4.1 Vergütungsgrundlage
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des:
schriftlichen Angebots,
der individuellen Vereinbarung oder
der jeweils gültigen Honorarliste des Auftragnehmers.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Pauschalhonorare und Schätzpreise
Sofern Pauschalhonorare vereinbart wurden, beziehen sich diese ausschließlich auf den im Angebot eindeutig definierten Leistungsumfang.
Alle nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen sind nicht Bestandteil der Pauschale.
Kosten- oder Zeitangaben stellen – sofern nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet – unverbindliche Schätzpreise dar.
4.3 Zusatzleistungen
Als zusätzliche, gesondert zu vergütende Leistungen gelten insbesondere:
zusätzliche Berechnungs- oder Variantenstudien
nachträgliche Planänderungen
zusätzliche Vor-Ort-Termine
wiederholte Nachweise aufgrund geänderter Planungen
Fördermittelberatung außerhalb des vereinbarten Umfangs
Teilnahme an externen Besprechungen
kurzfristige Eilaufträge
Diese Leistungen werden nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze oder gemäß gesonderter Vereinbarung abgerechnet.
4.4 Stundensätze
Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.
Angefangene Stunden können viertelstundengenau abgerechnet werden.
4.5 Fälligkeit der Vergütung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.6 Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Bei umfangreichen Projekten können angemessene Vorauszahlungen vereinbart werden.
4.7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen,
weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen,
notwendige Schritte zur Forderungsdurchsetzung einzuleiten.
Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
5.1 Verwendete Rechenverfahren und Software
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Verwendung anerkannter Rechenverfahren sowie marktüblicher, fachlich anerkannter Softwarelösungen.
Ein Anspruch auf die Anwendung bestimmter Softwareprodukte oder spezieller Rechentools besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Normen- und Rechtsstand
Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage:
der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Normen,
Gesetze, Verordnungen und technischen Regelwerke.
Spätere Änderungen von:
Normen,
Gesetzen,
Verordnungen oder
Förderbedingungen
begründen keine nachträgliche Anpassungspflicht und keine Haftung des Auftragnehmers.
5.3 Modellannahmen und Vereinfachungen
Bauphysikalische und energetische Berechnungen erfordern methodenbedingt Vereinfachungen, Annahmen und idealisierte Randbedingungen.
Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie dem Stand der Technik entsprechen.
5.4 Abweichungen zwischen Berechnung und Realität
Abweichungen zwischen:
berechneten Werten und
tatsächlich erreichten Mess- oder Verbrauchswerten
stellen keinen Mangel dar und begründen keine Haftungsansprüche, da reale Nutzungsbedingungen, Wetter, Ausführungsgüte und Nutzerverhalten nicht vollständig abbildbar sind.
5.5 Softwarefehler und Systemabweichungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Softwarefehler
Rechenabweichungen infolge von Programmupdates
Systeminkompatibilitäten
Datenverluste durch technische Störungen
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.6 Behördliche Abweichentscheidungen
Abweichende Bewertungen oder Entscheidungen von:
Behörden,
Prüfstellen,
Förderinstituten oder
Dritten
begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer.
5.7 Keine Rückrechnungspflicht bei Regelwerksänderungen
Eine Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung oder Neuberechnung aufgrund späterer:
Normenänderungen
Gesetzesänderungen
Auslegungsänderungen von Förderstellen
besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich gesondert beauftragt.
6.1 Gegenstand der Fördermittelberatung
Soweit Fördermittelberatung Bestandteil des Auftrags ist, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich:
die fachliche Einschätzung der grundsätzlichen technischen Förderfähigkeit,
die Zuarbeit zu Antragsunterlagen (technische Daten, Nachweise, Berechnungen),
die Benennung geeigneter Förderprogramme nach bestem Wissen und auf Basis der vorhandenen Informationen.
Ein bestimmtes Förderprogramm oder eine bestimmte Förderhöhe wird nicht geschuldet.
6.2 Keine Rechts- und Steuerberatung
Die Fördermittelberatung des Auftragnehmers stellt keine Rechts- und keine Steuerberatung dar.
Rechtliche und steuerliche Fragen, insbesondere zu:
Förderkombinationen,
steuerlichen Auswirkungen,
Abschreibungen,
Vertragsgestaltungen
sind mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonst hierzu befugten Berater zu klären.
6.3 Kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für:
die Bewilligung von Fördermitteln,
die Höhe der Förderung,
die Anerkennung förderfähiger Kosten,
die Auszahlung der Fördermittel.
Über die Gewährung und Höhe von Fördermitteln entscheiden ausschließlich die zuständigen Förderstellen und Behörden.
6.4 Rechts-, Richtlinien- und Programmstand
Die Fördermittelberatung erfolgt auf Grundlage:
der zum Zeitpunkt der Beratung bekannten Richtlinien,
veröffentlichten Programmbedingungen,
Förderrichtlinien und Merkblätter der Förderstellen.
Nachträgliche Änderungen von:
Förderprogrammen,
Programmbedingungen,
Förderrichtlinien,
Zinssätzen oder Zuschusshöhen
begründen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers und keine Haftung für entgangene oder verringerte Fördermittel.
Erforderliche Anpassungen oder Neuberechnungen sind gesondert zu vergüten.
6.5 Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
die rechtzeitige Antragstellung,
die Einhaltung von Fristen,
die Vollständigkeit der Antragsunterlagen,
die wirtschaftlichen Entscheidungen zur Durchführung des Vorhabens,
die Einhaltung der Förderbedingungen während der Umsetzung (z. B. Kostenobergrenzen, technische Mindeststandards, Vergabevorschriften).
Der Auftragnehmer haftet nicht für abgelehnte Anträge, Fristversäumnisse oder formale Fehler bei der Antragstellung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
6.6 Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Fördermittelberatung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zur Ablehnung oder Kürzung der Förderung führen und begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
6.7 Umfang der Programmrecherche
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sämtliche auf dem Markt existierenden Förderprogramme vollumfänglich zu recherchieren oder dauerhaft zu überwachen.
Die Beratung erfolgt auf Grundlage der jeweils bekannten und üblicherweise im Rahmen der beauftragten Leistung relevanten Programme.
6.8 Unterstützung bei Antragsunterlagen
Soweit vereinbart, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung bzw. Zuarbeit technischer Inhalte für Förderanträge.
Die inhaltliche und formale Endprüfung, Unterzeichnung und Einreichung der Anträge obliegt ausschließlich dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Personen.
6.9 Haftungsausschluss für Förderentscheidungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Ablehnung von Förderanträgen,
Kürzung der Fördermittel,
Rückforderungen von Fördermitteln,
Verzögerungen in der Bearbeitung oder Auszahlung,
Änderungen der Programmbedingungen durch die Förderstelle.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung der technischen Unterlagen mitgewirkt hat, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.1 Unverbindlichkeit von Terminen
Alle vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen gelten – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart – als unverbindliche Plantermine.
7.2 Voraussetzung für Termintreue
Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass:
alle erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig vorliegen,
notwendige Freigaben und Entscheidungen des Auftraggebers fristgerecht erfolgen,
keine unvorhersehbaren Umstände eintreten.
Andernfalls verschieben sich vereinbarte Fristen entsprechend.
7.3 Automatische Fristverlängerung bei Verzögerungen
Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere durch:
verspätete Mitwirkung des Auftraggebers,
fehlende oder fehlerhafte Unterlagen,
Änderungen des Leistungsumfangs,
Verzögerungen durch Dritte (Architekt, Fachplaner, Behörden, Förderstellen),
führen zu einer automatischen Fristverlängerung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
7.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Umstände, wie z. B.:
Krankheit,
technische Ausfälle,
behördliche Maßnahmen,
Lieferverzögerungen bei Daten oder Unterlagen,
befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
7.5 Kein Verzug bei Fremdverschulden
Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die:
nicht in seinem Einflussbereich liegen oder
durch Dritte verursacht wurden.
7.6 Kein Ersatz für Folgeschäden durch Terminverschiebungen
Aus Terminverschiebungen ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, insbesondere nicht für:
Bauverzögerungen,
Stillstandskosten,
Vertragsstrafen gegenüber Dritten,
entgangene Fördermittel,
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
7.7 Eil- und Sonderaufträge
Kurzfristige Eilaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Für Eilleistungen kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
8.1 Urheberrecht an den Leistungen
Alle vom Auftragnehmer erstellten:
Berechnungen,
Nachweise,
Berichte,
Gutachten,
Pläne,
Skizzen,
Konzepte,
Modelle und Auswertungen
unterliegen dem Urheberrecht.
Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer.
8.2 Einfaches, projektbezogenes Nutzungsrecht
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das:
ausschließlich für das konkret bezeichnete Projekt,
für den vereinbarten Zweck
gilt.
8.3 Keine Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe der Leistungen an:
Dritte,
ausführende Unternehmen,
andere Planer,
Investoren,
Käufer
ist ausschließlich im Rahmen der Projektabwicklung zulässig.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder Weiterverwendung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
8.4 Keine Weiterverwendung für andere Projekte
Die Nutzung der Leistungen für:
andere Bauvorhaben,
Folgeprojekte,
typgleiche Gebäude,
serienmäßige Umsetzungen
ist unzulässig, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
8.5 Bearbeitungsverbot
Die inhaltliche Veränderung, Bearbeitung oder Umstellung der Leistungen des Auftragnehmers ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig.
Für Folgen eigenmächtiger Änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
8.6 Nutzung vor vollständiger Zahlung
Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
Eine Nutzung vor Zahlung gilt als unberechtigte Nutzung.
8.7 Referenznennungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt:
zu Referenzzwecken,
in Präsentationen,
auf der Website,
in Social Media
in anonymisierter Form zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
9.1 Abnahme der Leistungen
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Unterlagen (z. B. Nachweise, Berichte, Gutachten, Berechnungen) übergeben oder in digitaler Form zur Verfügung gestellt hat.
9.2 Fiktive Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, zu prüfen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rüge wesentlicher Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.
9.3 Schriftform der Mängelrüge
Mängel sind konkret und schriftlich zu rügen. Allgemeine oder pauschale Beanstandungen („passt so nicht“, „nicht zufriedenstellend“) gelten nicht als wirksame Mängelrüge.
9.4 Teilabnahmen
In sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. einzelner Nachweis, Teilgutachten, bestimmter Planungsstand) können vom Auftragnehmer zur Teilabnahme vorgelegt werden.
Teilabnahmen haben die gleiche Rechtswirkung wie eine Schlussabnahme für den jeweiligen Teil.
9.5 Freigabe von Unterlagen
Freigaben durch den Auftraggeber (z. B. Planfreigaben, Variantenentscheidungen, Bestätigung von Berechnungsständen) gelten als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung.
Änderungen nach Freigabe sind zusätzliche Leistungen und gesondert zu vergüten.
9.6 Nutzung der Leistung vor Abnahme
Setzt der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise ein (z. B. Einreichung bei Behörden, Förderstellen, Weitergabe an Planer oder Ausführende), gilt dies als Abnahme, spätestens mit Beginn der Nutzung.
9.7 Nachbesserung
Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Weitere Ansprüche bestehen nur, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist oder verweigert wird.
9.8 Spätere Einwände
Nach Abnahme oder fiktiver Abnahme können nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren. Offensichtliche Abweichungen, die nicht innerhalb der Prüf- und Rügefrist angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.
10.1 Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die vereinbarten bauphysikalischen, energetischen, akustischen und/oder fördertechnischen Leistungen.
Für die Fachplanungen und Leistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
10.2 Keine Haftung für Planungsleistungen Dritter
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Mängel oder Unvollständigkeiten aus:
Architekturleistungen,
Tragwerksplanung (Statik),
TGA-Planung (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro),
Brandschutzplanung,
Baugrund- und Bodengutachten,
Schallschutz- oder Wärmeschutznachweise Dritter,
Genehmigungsplanungen.
10.3 Keine Prüf- oder Überwachungspflicht
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Planungsleistungen, Ausführungsunterlagen oder Berechnungen Dritter auf:
Richtigkeit,
Vollständigkeit oder
Normkonformität
zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich beauftragt wurde.
10.4 Keine Haftung für Bauausführung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Bauausführung, insbesondere nicht für:
handwerkliche Leistungen,
Materialauswahl,
Produktverarbeitung,
Montagefehler,
Toleranzabweichungen auf der Baustelle.
10.5 Abweichungen zwischen Planung und Ausführung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen zwischen:
den seiner Leistung zugrunde liegenden Planständen und
der tatsächlichen Bauausführung,
sofern diese Abweichungen nicht vom Auftragnehmer selbst veranlasst wurden.
10.6 Keine Haftung für Koordinationsmängel
Eine Haftung für mangelnde Koordination zwischen:
Architekten,
Fachplanern,
ausführenden Unternehmen
ist ausgeschlossen, sofern keine gesonderte Koordinationsleistung ausdrücklich beauftragt wurde.
10.7 Haftungsausschluss bei unterlassener Umsetzung von Empfehlungen
Werden Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben des Auftragnehmers:
nicht umgesetzt,
nur teilweise umgesetzt oder
eigenmächtig verändert,
ist eine Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Schäden ausgeschlossen.
10.8 Keine Haftung für Produktentscheidungen
Produktentscheidungen (z. B. Materialien, Systeme, Hersteller) obliegen dem Auftraggeber bzw. den ausführenden Unternehmen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Produktauswahl,
Lieferengpässe,
Preisentwicklungen,
technische Produkteigenschaften.
11.1 Datenschutzgrundsatz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
11.2 Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck:
der Vertragsanbahnung,
der Vertragsdurchführung,
der Abrechnung,
der Dokumentation der Leistungen.
Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht.
11.3 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur:
soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Behörden, Förderstellen, Projektbeteiligte),
oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
11.4 Speicherung und Löschung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies:
für die Vertragsdurchführung erforderlich ist oder
gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks oder Ablauf der Fristen erfolgt die Löschung.
11.5 Keine Haftung für externe IT-Dienstleister
Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenschutzverstöße, die durch:
E-Mail-Übertragungen,
Cloud-Dienste,
externe IT-Dienstleister
entstehen, sofern ihn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
11.6 Vertraulichkeitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Projekts erhaltenen:
technischen,
wirtschaftlichen,
organisatorischen
Informationen vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
11.7 Ausnahme der Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß öffentlich werden,
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
11.8 Referenznutzung bleibt unberührt
Die in §8 geregelte Referenznutzung in anonymisierter Form bleibt von der Vertraulichkeit unberührt, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftraggebers erfolgt.
12.1 Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
12.2 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
12.3 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
12.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
12.5 Rangfolge bei Widersprüchen
Im Falle von Widersprüchen gelten folgende Unterlagen in dieser Reihenfolge:
Individuelle schriftliche Vereinbarung
Angebot / Auftragsbestätigung
Diese AGB
13.1 Vertragsbeginn und Laufzeit
Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Kraft und gilt für die Dauer der vereinbarten Leistungserbringung bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen.
13.2 Ordentliche Kündigung
Sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
13.3 Kündigung durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung, so ist der Auftragnehmer berechtigt:
die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen,
zusätzlich die Vergütung für bereits vorbereitete, aber noch nicht vollständig erbrachte Leistungen zu verlangen,
ersparte Aufwendungen angemessen in Abzug zu bringen.
13.4 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn insbesondere:
der Auftraggeber trotz Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug ist,
Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt werden,
unzutreffende oder wesentliche Informationen verweigert oder zurückgehalten werden,
das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist.
13.5 Vergütung bei Kündigung
Im Falle einer Kündigung bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der:
bis dahin erbrachten Leistungen,
nachweislich angefallenen Aufwendungen,
bereits verbindlich beauftragten Fremdleistungen
in voller Höhe bestehen.
13.6 Herausgabe von Unterlagen
Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen oder Arbeitsergebnissen bestehen erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen.
13.7 Fortgeltung einzelner Regelungen
Die Bestimmungen zu:
Haftung,
Urheberrecht und Nutzungsrechten,
Datenschutz und Vertraulichkeit,
Gerichtsstand
gelten auch über das Vertragsende hinaus fort.